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AGB

Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen der NFS Nordischer Food Service GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

1.    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NFS Nordischer Food Service GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“ genannt“ erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinem Vertragspartner (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer § 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.    Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritte finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1.    Alle Angebote des Verkäufers, auch solche, die direkt durch Vertreter unterbreitet werden, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.    Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantieren Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Proben und Muster dienen lediglich der Produktbeschreibung. Eigenschaften werden nur schriftlich zugesichert.

3.    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.

4.    Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

1.    Falls nicht ausdrücklich Lieferung frei Haus vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn er durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers vorgenommen wird.

2.    Der Käufer hat sicherzustellen, dass die gelieferte Ware zum Lieferzeitpunkt übernommen und fachgerecht gelagert wird. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach oder unterlässt er eine andere Mitwirkungshandlung oder verzögert sich seine Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

3.    Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.    Leihgebinde (Kästen, Rollcontainer, Paletten, Eimer, Flaschen) bleiben auch bei Pfandberechnung das Eigentum des Verkäufers und sind nach bestimmungsgemäßen Gebrauch unverzüglich gereinigt an den Verkäufer zurückzugeben.

5.    Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

6.    Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1.    Mangels besonderer Vereinbarungen werden die am Liefertag geltenden Preise berechnet. Alle Preise verstehen sich einschließlich handelsüblicher Verpackung, enthalten jedoch nicht das Pfand für Leihgebinde.

2.    Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel und Schecks, die der Verkäufer als Zahlungsmittel ablehnen kann, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Auf fällige oder gestundete Forderungen werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% per anno erhoben; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.    Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5.    Bei  Zahlung durch Lastschrift gilt unabhängig von der bei SEPA-Verfahren vorgesehenen Pre-Notivication-Frist die auf den Rechnungen aufgedruckte Fälligkeit.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1.    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2.    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren des Verkäufers erfolgen.

3.    Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a)     Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Nr. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

b)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung  eines Insolvenzverfahren gestellt ist und kein sonstiger Mangel  seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazu gehörenden Unterlagen ausgehändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

c)     Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl  freigeben.

4.    Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Käufer hat dies auf Verlangen nachzuweisen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

1.    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.

2.    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht unverzüglich nach Erkennbarkeit des Mangels eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Im Falle der Lieferung frischer Ware (Obst, Gemüse etc.) und gekühlter oder tiefgekühlter Produkte hat die Mängelrüge grundsätzlich am Tag der Lieferung zu erfolgen. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer in hygienisch einwandfreien Zustand verpackt zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3.    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder  Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4.    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 7 Sonstige Haftung

1.    Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2.    Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur

a)     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)     für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,  deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz  des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 8 Schlussbestimmungen

1.    Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Rostock oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen dem Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Rostock ausschließlich Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2.    Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SISG) gilt nicht.

3.    Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu Übermitten.

NFS Nordischer Food Service GmbH & Co. KG , Stand: Januar 2014]

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